Vereins- und Gewässerordnung

Foto: sdecoret @ Fotolia

Zum Schutz der Gewässer, des Fischbestandes und der Uferzonen wird folgendes bestimmt:

  1. Der Fischereierlaubnisschein berechtigt nur den Fischfang mit zwei Handangeln. Es muss nach dem Anbiss (auch Raubfische) sofort angeschlagen werden. Bei Sitzangeln ist Blinkern verboten.
  2. Jeder Fischereischeininhaber hat sich fischwaidgerecht zu verhalten. (Eine sinnvolle Verwertung der Fische ist zu beachten.)
  3. Der Natur- und Umweltschutz ist an all unseren Gewässern und Uferzonen von jedem Mitglied vorrangig zu vollziehen.
  4. Zum Erhalt unserer Gewässer, muss jedes aktive Mitglied und Jugendlicher 7 Arbeitsstunden
  5. Umfriedete Grundstücke, Betriebsanlagen und Einrichtungen sind gesperrt. Der Kiesabbau hat Vorrang.
  6. Campen, Zelten, Grillen, Legen von Feuerstellen, Befahren von Grünflächen, sowie von Ufern und Dämmen durch Fahrzeuge mit Motorkraft ist verboten.
  1. Verboten ist weiter:
  1. Das Fischen mit Drillingen und Zwilling auf Friedfisch
  2. Das Fischen ohne ständiger Beaufsichtigung der Handangel
  3. Das Fischen mit mehr als einem Haken, Zwilling oder Drilling an einer Angelflucht, ausgenommen die Bewehrung an größeren Blinkern und Wobblern.
  4. Schlepp-, Schluck-, Reißangel, Blitzhaken, Legeschnüre, Schlingen, Eisangeln
  5. Das Fischen vom Boot aus oder unter Mitverwendung von Elektrobooten
  6. Das Zusammenlegen von Fängen und Weiterfischen über erlaubter Fangstückzahl
  7. Das Fischen mit lebenden Köderfisch
  8. Das Fischen auf Hecht, Zander, Forelle, Waller und Aal mittels Fischköder und künstlichem Köder ohne Stahlvorfach.
  9. Senkenfischen, Echolot,
  10. Das ausnehmen und schuppen der Fische am Gewässer
  1. Hältern von Fischen ist auf geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.
  2. Es gelten ab dem 1.1.2008 für den Feilensee-Ost folgende Bestimmungen!
    Es darf vom 16.4. bis zum 30.4. nur mit der Fliegenrute und der Spinnangel geangelt werden.
    Wasserkugeln, Sbirolino, etc. sind in dieser Zeit verboten.
    Ab den 1.5. bis zum 31.12. darf man mit den herkömmlichen Methoden, wie Mais, Wurm, Made, Boilies, totem Köderfisch, Wasserkugel, Sbirolino, etc. fischen. Diese Methoden müssen jedoch der Gewässerordnung und Fischereirecht entsprechen. Die gefangenen Fische, unter Beachtung der Schonmaße und Schonzeiten, sind aus dem Gewässer zu entnehmen.
  1. Im Interesse der Hege und der Arterhaltung wird folgendes festgelegt:
    An allen Gewässern ist das Anfüttern verboten.
    Waller müssen aus allen Vereinsgewässern entfernt werden
    Unter dem Schonmaß oder in der Schonzeit gefangenen Fische, sind umgehend an Ort und Stelle schonendst zurückzusetzen. Verangelte Fische sind der Tageshöchstgrenze anzurechnen.
    Je Tag dürfen aus dem Vereinsgewässer entnommen werden:
    a) Karpfen 2 Stück
    b) Schleien 2 Stück
    c) Hecht 1 Stück
    d) Zander 1 Stück
    e) Salmoniden 2 StückSchonzeiten und Mindestmaße:
    Nase: 30 cm, 01.03. mit 30.04.
    Bachsaibling: 20 cm, 01.10. mit 28.02.
    Bachforelle: 26 cm, 01.10. mit 15.04.
    Regenbogenforelle: 26 cm, 01.10. mit 15.04.
    Äsche: 35 cm, 01.01. mit 30.04.
    Zander (Seen): 57 cm, 01.01. mit 30.04.
    Zander (Fließgewässer): 50 cm, 15.03. mit 30.04.
    Hecht (Seen): 57 cm, 01.01. mit 30.04.
    Hecht (Fließgewässer): 50 cm, 15.02. mit 15.04.
    Barbe: 40 cm, 01.05. mit 15.06.
    Edelkrebs (weiblich): 12 cm, 01.09. mit 31.06.
    Edelkrebs (männlich): 12 cm
    Karpfen: 40 cm
    Schleie: 26 cm
    Aal: 50 cm
    Rutte: 30 cm
    Bei Beginn achten auf die Verordnung AVFiG- Fisch. G. Bay. § 11
    Es ist zu messen von der Kopfspitze bis Körperende, einschließlich der Schwanzflosse oder des Schwanzfächers.
    Gefangene Fische die der Verwertung zugeführt werden, müssen nach dem Fang am Wasser in das Fangbuch eingetragen werden.Hier ist darauf zu achten, dass das Fangdatum, Fangmenge und Fanggewicht in das Fanggewässer richtig in den Spalten eingetragen wird.

    Das Fangbuch ist bis zum 5.1. des Folgejahres abzugeben, damit eine Fangauswertung zur Jahreshauptversammlung erfolgen kann.

  2. Für Flurschäden, verursacht von Mitgliedern, wird nicht gehaftet.
  3. Die Speerzeit für den Pichler – See vor einem Vereinsfischen (Anfischen, Hegefischen, Königsfischen) entfällt.
  4. Die Paar, der Querkanal und der Flutkanal sind in der Zeit vom 03. bis einschließlich 15.04. wegen Besatzmaßnahmen ganz gesperrt.
  5. Für alles weitere, in der Gewässerordnung nicht erfasste, gilt das Bayerische Fischereigesetz, die AVFiG Bayern, des Naturschutz-. Umweltschutz- und Tierschutzgesetz und die Vereinssatzung.